Verfahrensanweisung für Partnerunternehmen
Stand: 08/2020 – gültig bis auf Widerruf
Herausgeber:
EZY GmbH, Am Neubauernfeld 10, 85456 Wartenberg
(nachstehend „Beförderungsunternehmen“ genannt)
§ 1 Allgemeiner Dienstleistungsgegenstand
Das Beförderungsunternehmen beauftragt das Partnerunternehmen mit der Beförderung seiner Kunden vom jeweiligen Abholort zum entsprechenden Zielort. Die Beförderung erfolgt zu den von der EZY GmbH bekannt gegebenen Zielen und Terminen. Es gelten für alle Beförderungen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der EZY GmbH. Das Partnerunternehmen erklärt sich mit der Auftragsannahme automatisch mit diesen einverstanden. Eine Beauftragung durch die EZY GmbH stellt keinen langfristigen Vertrag dar, das Partnerunternehmen hat keinen Anspruch auf weitere Beauftragungen durch die EZY GmbH.
§ 2 Auftragserteilung
2.1. Die Ziele und Termine einer Beförderung werden in der Regel 24 Stunden im Voraus per Email, kurzfristig auch per Telefon bekannt gegeben. Sie können jedoch bei Änderungen auch kurzfristiger bestellt oder verschoben werden.
2.2. Auftragsverschiebungen und Stornierungen sind kostenfrei, wenn diese mindestens 4 Stunden vor Fahrtbeginn bekannt gegeben wurden, bei einer Bekanntgabe von unter 4 Stunden gelten folgende Stornierungsbedingungen:
- Fahrten mit Start am Betriebssitz des Beförderungsunternehmens oder einer deren Niederlassungen mit einer Fahrstrecke von weniger als 75 Kilometern werden mit 50% der Auftragssumme berechnet.
- Fernfahrten mit Start am Betriebssitz des Beförderungsunternehmens oder einer deren Niederlassungen mit einer Fahrstrecke von mehr als 75 Kilometern werden mit 25% der Auftragssumme berechnet.
Für alle Fälle von Stornierungen gilt für die Berechnung die kürzeste Strecke laut Google-Maps
2.3. Für Wartezeiten oder Verspätungen bis 30 Minuten fallen keine zusätzlichen Kosten an. Darüberhinausgehende Wartezeiten werden je angefangener weiterer 30 Minuten mit 15,00 € netto berechnet. Die EZY GmbH verpflichtet sich das Partnerunternehmen von einer vorzeitig bekannt gewordenen Verspätung unverzüglich zu unterrichten, um Wartezeiten zu vermeiden. Das Unternehmen, welches den Auftrag angenommen hat ist seinerseits gehalten, sich über öffentlich zugängliche Medien über eventuelle Verspätungen zu informieren.
§ 3 Auftragsabwicklung & Servicegarantie
3.1. Sämtliche Fahrten, welche das Partnerunternehmen für die EZY GmbH ausführt sind im Namen der EZY GmbH durchzuführen. Die Verteilung eigener Visitenkarten durch das Partnerunternehmen oder das Abwerben der Kunden durch das Partnerunternehmen ist nicht gestattet.
3.2. Für alle Abholungen mit einem Abholschild ist das Logo der EZY GmbH oder alternativ das durch die EZY GmbH bereitgestellte Namensschild zu verwenden.
3.3. Die Stellzeit des Fahrzeuges ist jeweils 15 Minuten vor der geplanten Abholzeit, die Stellzeit wird nicht gesondert vergütet.
3.4. Die Fahrten sind pünktlich durchzuführen und die eingesetzten Fahrzeuge müssen über die entsprechenden Lizenzen verfügen, in einem technisch einwandfreien und gepflegten Zustand sein sowie für jeden Fahrgast einen eigenen Sitz mit entsprechendem Sicherheitsgurt aufweisen.
3.5. Die Fahrzeuge müssen wie folgt ausgestattet sein: eine effiziente und auch im Passagierraum gut funktionierende Klimaanlage bzw. Heizung (je nach Jahreszeit), Sonnenblenden, Fenstervorhänge oder getönte Scheiben im Passagierbereich, Kopfstützen, verstellbare Rückenlehnen (nicht im Pkw) auf den Sitzplätzen (bei Fahrten ab 150 km Fahrstrecke grundsätzlich erforderlich), ausreichende Federung und Stoßdämpfung sowie einen separaten Gepäckstauraum, durch Wand oder Netz vom Passagierraum getrennt.
3.6. In einem Pkw (Limousine) werden maximal 3 Fahrgäste befördert.
3.7. Der Fahrer darf während der Fahrt nicht bzw. nur über eine Freisprecheinrichtung telefonieren.
3.8. Für die Beförderung dürfen nur Fahrer mit gültigem Personenbeförderungsschein eingesetzt werden, die Fahrer dürfen nur in ausgeruhtem Zustand zur Fahrt antreten. Das Partnerunternehmen trägt dafür Sorge, dass die Vorschriften zur Arbeitszeitverordnung (AZO) eingehalten werden und der Fahrer stets über die entsprechenden erforderlichen Lizenzen verfügt (Führerschein & Personenbeförderungsschein).
3.9. Die Richtgeschwindigkeit von max. 130 km/h darf nur in Absprache mit den Fahrgästen überschritten werden.
3.10. Das Partnerunternehmen sichert der EZY GmbH zu, dass es alle nötigen Konzessionen, Zulassungen und Lizenzen für die gewerbliche Personenbeförderung besitzt und teilt der EZY GmbH im Falle eines Entzuges entsprechender Lizenzen dies umgehend mit. Eine Beförderung ohne die behördlichen Genehmigungen untersagt die EZY GmbH generell.
3.11. Es sind vom Partnerunternehmen stets alle gesetzlichen Bestimmungen zur Personenbeförderung einzuhalten (insb. PBefG, BOKraft, StVO und StVG).
§ 4 Beförderungsentgelt und Rechnungsstellung
4.1. Die Höhe des Beförderungsentgeltes richtet sich nach dem Preis, welcher von der EZY GmbH bei der Auftragserteilung vorgegeben wird.
4.2. Das Partnerunternehmen stellt je nach Aufkommen der Fahrten aber höchstens 2x monatlich zur Monatsmitte und zum Monatsende die vermittelten Aufträge an die EZY GmbH in Rechnung.
4.3. Die Rechnung ist an folgende Anschrift zu richten: EZY GmbH, Am Neubauernfeld 10, 85456 Wartenberg
4.4. Eine nachträgliche Preisänderung oder gar Preisreduktion wird bereits von vorne herein ausgeschlossen es sei denn, es werden zusätzliche Leistungen gebucht oder es fallen zusätzliche Kosten für Wartezeiten an – diese sind jedoch vorab mit der EZY GmbH abzustimmen.
4.5. Auf den Rechnungen muss klar ersichtlich sein, welche Fahrten durchgeführt wurden und welche Zusatzleistungen berechnet wurden.
4.6. Die Rechnungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer jeweils zahlbar innerhalb von 30 Tagen auf das in der Rechnung mit aufgeführte Bankkonto des Partnerunternehmens.
§ 5 Haftung
5.1. Das Partnerunternehmen haftet gegenüber der EZY GmbH bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Vorliegen einer Garantie unbeschränkt. Die Haftung im Falle leichter Fahrlässigkeit ist bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unbeschränkt. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf darauf zurückzuführende Sach- und Vermögensgegenstände in Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Jede weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Haftung der Beförderten.
5.2. Die EZY GmbH als auch das Partnerunternehmen stellen sicher, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung nach den gesetzlichen Vorgaben für Taxen oder Mietwagen mit einer unbegrenzten Deckungssumme besteht. Die Versicherung muss auch die Haftung für Gepäckschäden beim Ein- und Ausladen des Gepäcks umfassen. Bei Verfall, Kündigung oder wesentlicher Änderung des Versicherungsvertrages ist das das Partnerunternehmen verpflichtet, die EZY GmbH unverzüglich zu informieren. Das Partnerunternehmen verpflichtet sich, auf Verlangen der EZY GmbH diesem eine Kopie der vorbenannten Versicherungsverträge zur Verfügung zu stellen.
§ 7 Schriftform, Adressänderung, Salvatorische Klausel
7.1. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Verfahrensanweisung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, etwaige Adressänderungen unverzüglich mitzuteilen sofern dies laufende oder zukünftige Aufträge betrifft.
7.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verfahrensanweisung für Partnerunternehmen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt das die Wirksamkeit des der Verfahrensanweisung nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame und undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Regelung im Rahmen der gesamten Verfahrensanweisung am nächsten kommt. Sollte der Zweck mit wirksamen und durchführbaren Regelungen nicht erzielbar sein, so ist jede Vertragspartei zum Rücktritt vom Beförderungsauftrag aus wichtigem Grund berechtigt.
§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Diese Verfahrensanweisung für Partnerunternehmen unterliegt der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland. Als Erfüllungsort und Gerichtstand gilt das am Betriebssitz der EZY GmbH nächstgelegene Gericht als vereinbart.